Schneider Fahrzeug- und Containertechnik GmbH (Stand: 06/2016)
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von Schneider bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von Schneider gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbeitern von Schneider zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von Schneider die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von Schneider zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Schneider ab; Schneider nimmt die Abtretung an.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde Schneider umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. an den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an Schneider abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und Schneider unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, werden die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an Schneider abgetreten; Schneider nimmt die Abtretung an.
4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an Schneider zu zahlen hat. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Schneider ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Schneider ab. Schneider nimmt die Abtretungen an.
5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an Schneider abgetretene Forderungen treuhänderisch für Schneider einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet weitergehender von Schneider eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an Schneider weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen von Schneider vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Schneider ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Schneider ab. Schneider nimmt die Abtretungen an.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für Schneider als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für Schneider hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von Schneider gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von Schneider kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf Schneider und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für Schneider.
7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentumsvorbehalt untersteht. Schneider ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird Schneider auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von Schneider bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von Schneider im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird Schneider auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.
8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen Schneider oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann Schneider dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. Schneider ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Preis bezahlt ist.
9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Kunden, ist Schneider berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger Schneider zustehender Rechte verpflichtet, an Schneider die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der bisherigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 1,5 % des Warenwertes zu zahlen.
© 2016 Prof. Dr. Burghard Piltz, Deutschland
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