Schneider Fahrzeug- und Containertechnik GmbH (Stand: 06/2016)
IX. Sonstige Regelungen
1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
2. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden von Schneider im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
3. Der Kunde wird Schneider unverzüglich schriftlich informieren, wenn Behörden in weiterem Zusammenhang mit der Ware eingeschaltet oder tätig werden. Der Kunde wird zudem die gelieferte Ware weiter im Markt beobachten und Schneider unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten.
4. Ohne Verzicht von Schneider auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde Schneider uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen Schneider erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die ‑ wie z.B. die Darbietung des Produktes ‑ durch den Kunden oder sonstige, von dem Kunden kontrollierte Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Schneider gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der Schneider entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
5. An von Schneider in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich Schneider alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden. Nach Abwicklung des Auftrages sind sie unaufgefordert, unter Verzicht auf jedes Recht der Zurückbehaltung, vollständig und ohne Rückbehalt von Kopien an Schneider zurückzugeben.
6. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von Schneider.
© 2016 Prof. Dr. Burghard Piltz, Deutschland
AGB Schneider national