Schneider Fahrzeug- und Containertechnik GmbH (Stand: 06/2016)
V. Mangelhafte Ware
1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware sachmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffern II.‑1., II.‑5. oder III. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder mangels ausdrücklicher Vereinbarung spürbar von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht oder ersichtlich nicht für die in Deutschland gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Verdeckte Mankolieferungen sind sachmangelhafte Lieferungen.
2. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte in Deutschland registriert, veröffentlicht und bestandskräftig sind und den vertragsgemäßen Gebrauch der Ware in Deutschland ausschließen.
3. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung von Schneider nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist Schneider insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist, von der üblichen Beschaffenheit abweichende weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt oder außerhalb Deutschlands frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Schneider haftet nicht für Mängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von Schneider selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Mängeln unternimmt, wird Schneider von der Pflicht zur Gewährleistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.
4. Von dem Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen sowie DIN-Vorschriften, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Schneider sind nicht berechtigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder Angaben zu besonderen Verwendbarkeiten oder zur Wirtschaftlichkeit der Ware zu machen.
5. Der Kunde ist gegenüber Schneider verpflichtet, jede einzelne Lieferung bei Abnahme, unabhängig von einer Umleitung oder Weiterversendung, unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art, auf die Einhaltung der für die Ware geltenden produktrechtlichen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen.
6. Ohne Verzicht auf die gesetzliche Obliegenheit des Kunden zur unverzüglichen Anzeige, ist der Kunde gegenüber Schneider verpflichtet, jeden Sach- oder Rechtsmangel bei neuen Waren spätestens innerhalb von einem (1) Jahr und bei gebrauchten Waren spätestens innerhalb von sechs (6) Monaten, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben wurde, anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an Schneider zu richten und so präzise abzufassen, dass Schneider ohne weitere Nachfrage bei dem Kunden Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber Vorlieferanten sichern kann, und hat im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Schneider sind nicht berechtigt, außerhalb der Geschäftsräume von Schneider Mängelanzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
7. Nach ordnungsgemäßer Anzeige gem. Ziffer V.-6. kann der Kunde die in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe geltend machen. Vorbehaltlich anders lautender, schriftlich bestätigter Zusagen von Schneider bestehen wegen Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware keine weitergehenden Ansprüche des Kunden oder Ansprüche nicht vertraglicher Art. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Anzeige kann der Kunde Rechtsbehelfe nur geltend machen, soweit Schneider den Mangel vorsätzlich verschwiegen hat. Einlassungen von Schneider zu Mängeln dienen lediglich der sachlichen Aufklärung, bedeuten jedoch insbesondere nicht einen Verzicht auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Anzeige.
8. Dem Kunden stehen keine Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zu, soweit er für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit Schneider getroffenen Vereinbarungen sind, oder soweit der Kunde in den Geschäftsbeziehungen mit seinen Abnehmern bei Geltung der gesetzlich einschlägigen Vorschriften nicht für die Lieferung mangelhafter Ware einstehen müsste.
9. Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zustehen, ist er berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von Schneider Nacherfüllung zu verlangen. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist die nach Ziffer III.-4. maßgebliche Lieferanschrift. Schneider trägt die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit diese sich nicht durch eine Verwendung der Ware außerhalb Deutschlands erhöhen. Der Kunde ist nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Mangels jedoch verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zur Geringhaltung der für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu ergreifen. Die Übernahme der für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen setzt zudem voraus, dass Schneider nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat. Für den Fall, dass die Nacherfüllung endgültig misslingt, nicht möglich ist oder nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen wird, ist der Kunde ungeachtet sonstiger, in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehener Rechtsbehelfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis zu mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzutreten. Schneider ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III.‑6. mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern.
10. Vorbehaltlich einer üblichen Verwendung der gelieferten Ware für ein Bauwerk und der Verursachung eines Bauwerkmangels verjähren jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware ein (1) Jahr und bei gebrauchter Ware sechs (6) Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger, wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzung sowie Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
© 2016 Prof. Dr. Burghard Piltz, Deutschland
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