IV. Pflichten des Kunden
1. Ungeachtet weitergehender Pflichten zur Zahlungssicherung oder Zahlungsvorbereitung ist der Kunde verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis in der in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausgewiesenen Währung ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über eines der von Schneider bezeichneten Bankinstitute zu überweisen. Soweit ein Kaufpreis nicht vereinbart ist, gilt der zur Zeit der Lieferung übliche Abgabepreis von Schneider. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Schneider sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
2. Der zu zahlende Kaufpreis ist auf jeden Fall zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin und - wenn ein solcher nicht bezeichnet ist - mit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit tritt ohne jede weitere Voraussetzung und insbesondere unabhängig davon ein, ob der Kunde die Ware oder die Dokumente bereits übernommen oder Gelegenheit zu ihrer Untersuchung hatte. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Schneider oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder soweit die von einem Kreditversicherer für den Kunden zugesagte Deckung aus von Schneider nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.
3. Der Kunde sichert zu, die Ware in das Ausland zu verbringen, die Verfügungsmacht über die Ware nicht auf Dritte zu übertragen, solange die Ware sich in Deutschland befindet, und alle Voraussetzungen und Nachweise für die zollrechtliche und umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung oder Leistung nach den in Deutschland maßgeblichen Bestimmungen zu erfüllen. Soweit Schneider deutsche oder ausländische Zölle oder deutsche oder ausländische Umsatzsteuer zu entrichten hat, stellt der Kunde Schneider ungeachtet weitergehender Ansprüche von Schneider uneingeschränkt frei. Die Freistellung wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt und schließt auch den Ersatz der Schneider entstehenden Aufwendungen ein.
4. Schneider kann eingehende Zahlungen ungeachtet der Währung und ungeachtet schiedsgerichtlicher oder gerichtlicher Zuständigkeiten nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.
5. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von Schneider, zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Übernahme der Ware, zur Aussetzung der ihm obliegenden Leistungen und zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Gegenforderung des Kunden gegen Schneider auf dieselbe Währung lautet, aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder Schneider aus demselben Vertragsverhältnis entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
6. Der Kunde ist verpflichtet, mit angemessenem zeitlichem Vorlauf und schriftlich Schneider die Daten zur Beantragung der Zollformalitäten nach Ziffer III.-9. mitzuteilen, die Ware zu übernehmen und alle ihm aufgrund des Vertrages, dieser Internationalen Verkaufsbedingungen, der Regeln der ICC für die Auslegung der vereinbarten Klausel der Incoterms 2010 und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Zur Verweigerung der Übernahme der Ware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er den Vertrag in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziffer VI.-1. aufhebt.
7. Der Kunde wird in Bezug auf die von Schneider bezogene Ware keine Handlungen zusagen oder vornehmen, die nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften insbesondere des Außenhandelsrechts unter Einschluss des US-amerikanischen Exportkontrollrechts verboten sind. Soweit der Kunde nicht sicher ist, dass ein solcher Verbotstatbestand nicht gegeben ist, wird der Kunde schriftlich eine Abstimmung mit Schneider suchen.
8. Der Kunde wird die von Schneider bezogene Ware weiter im Markt beobachten und Schneider unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten. Der Kunde wird Schneider zudem unaufgefordert schriftlich informieren, wenn Schneider aufgrund von Vorschriften, die im Land des Kunden oder der von ihm veranlassten Verwendung der Ware gelten, besondere Melde-, Registrierungs- oder Informationspflichten oder besondere Vorankündigungs- oder sonstige Marktzugangserfordernisse zu beachten oder Belegvorhaltungspflichten zu erfüllen hat.
9. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Kunde die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der von Schneider an den Kunden gelieferten Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben oder anderweitig sicherzustellen.
© 2019 Prof. Dr. Burghard Piltz, Deutschland
AGB Schneider international