VII. Schadensersatz
1. Schneider ist wegen der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag, den mit dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen oder der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die Bestimmungen gelten gleichermaßen für jegliche Pflicht von Schneider zum Ersatz von Aufwendungen.
a) Der Kunde ist in erster Linie zur Wahrnehmung anderer Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Defizite, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.
b) Schneider haftet nicht für das Verhalten von Zulieferanten, Subunternehmern, Frachtführern oder Spediteuren, für von dem Kunden mitverursachte Schäden oder für die Folgen kundenseitiger Eingriffe in die Sicherheitstechnik der gelieferten Ware. Schneider haftet nicht, wenn der Vertrag infolge späterer gesetzlicher oder hoheitlicher Maßnahmen nicht wie bei Vertragsabschluss vereinbart durchgeführt werden kann. Auch haftet Schneider nicht für Störungen, die infolge von Natur- oder politischen Ereignissen, hoheitlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Sabotagen, Unglücksfällen, Terrorismus, biologischen, physikalischen oder chemischen Abläufen oder vergleichbaren Umständen eintreten und von Schneider nicht mit angemessenen Mitteln beherrscht werden können. Im Übrigen haftet Schneider nur, soweit der Kunde nachweist, dass die Organe oder das Personal von Schneider schuldhaft dem Kunden gegenüber obliegende vertragliche Pflichten verletzt haben
c) Im Falle der Haftung ersetzt Schneider im Rahmen der Grenzen nach Buchst. d) Schäden des Kunden in dem Umfang, wie der Kunde nachweist, dass ihm ein nicht anders abwendbarer Schaden entstanden ist und dieser Schaden durch die Verletzung einer Schneider dem Kunden gegenüber obliegenden Pflicht verursacht wurde und im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für Schneider bei Vertragsabschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar war. Zudem ist der Kunde zur Schadensminderung verpflichtet, sobald eine Vertragsverletzung erkannt oder erkennbar wird.
d) Schneider haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen verspäteter oder ausbleibender Lieferung für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5%, maximal auf 5% des Nettokaufpreises der verspäteten oder ausbleibenden Ware und im Falle von Rechtsbehelfen wegen Lieferung vertragswidriger oder rechtsmangelhafter Ware auf 200% des Nettokaufpreises der nicht vertragsgemäßen Ware begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei Personenschäden, bei vorsätzlichem Verschweigen der Vertragswidrigkeit oder des Rechtsmangels der Ware sowie bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Vertragsverletzungen.
e) Schneider ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen, vorvertraglichen oder Pflichten aus der Geschäftsbeziehung ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Schneider persönlich wegen der Verletzung Schneider obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.
2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche ist der Kunde gegenüber Schneider zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:
a) Im Falle nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde eine Pauschale von EUR 50,00, die im In- und Ausland anfallenden, üblichen Kosten der schiedsgerichtlichen, gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie ohne Nachweis Zinsen in Höhe des für ungesicherte kurzfristige Kredite in der vereinbarten Währung in 33649 Bielefeld/Deutschland maßgeblichen Zinssatzes, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.
b) Bei mehr als zwei (2) Wochen verspäteter Übernahme der Ware durch den Kunden ist Schneider berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 5% des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen. Bei mehr als sechs (6) Wochen verspäteter oder völlig ausbleibender Übernahme der Ware durch den Kunden sowie bei wegen einer Vertragsverletzung des Kunden unterbleibender Lieferung der Ware ist Schneider berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 20% des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen.
c) Wenn der Kunde unberechtigt von dem Vertrag zurücktritt und Schneider sich mit dem Rücktritt einverstanden erklärt, ist Schneider berechtigt, ohne Nachweis pauschal Schadensersatz in Höhe von 20% des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.
© 2019 Prof. Dr. Burghard Piltz, Deutschland
AGB Schneider international