V. Vertragswidrige bzw. rechtsmangelhafte Ware
1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware vertragswidrig, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer III. zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nach Verpackung, Menge, Qualität oder Art deutlich von den in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Anforderungen abweicht oder mangels vereinbarter Anforderungen nicht für den in Deutschland gewöhnlichen Gebrauch geeignet ist. Ungeachtet der Regelung in Satz 1 gilt die Ware als nicht vertragswidrig, soweit die am Sitz des Kunden geltenden rechtlichen Vorschriften dem gewöhnlichen Gebrauch der Ware nicht entgegenstehen.
2. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung von Schneider nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist Schneider insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die in Deutschland gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt, die Eigenschaften eines Musters oder einer Probe besitzt oder den rechtlichen Vorschriften außerhalb von Deutschland, etwa im Land des Kunden entspricht. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder Werbe- oder Prospektaussagen begründen für sich allein keine Garantien. Schneider haftet nicht für Vertragswidrigkeiten, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne schriftliches Einverständnis von Schneider selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Vertragswidrigkeiten unternimmt, wird Schneider von der Pflicht zur Gewährleistung frei.
3. Der Kunde ist gegenüber Schneider verpflichtet, jede einzelne Lieferung umfassend auf erkennbare sowie auf typische Vertragswidrigkeiten und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
4. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte in Deutschland registriert, veröffentlicht und bestandskräftig sind und den gewöhnlichen Gebrauch der Ware in Deutschland ausschließen. Ungeachtet der Regelung in Satz 1 gilt die Ware als nicht rechtsmangelhaft, soweit die am Sitz des Kunden geltenden rechtlichen Vorschriften dem gewöhnlichen Gebrauch der Ware nicht entgegenstehen.
5. Ohne Verzicht auf die gesetzlichen Obliegenheiten des Kunden zur Anzeige innerhalb angemessener Frist, ist der Kunde gegenüber Schneider verpflichtet, Vertragswidrigkeiten sowie Rechtsmängel spätestens innerhalb von einem (1) Jahr nach Übernahme der Ware gemäß Ziffer IV.-6. anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an Schneider zu richten und so präzise abzufassen, dass Schneider ohne weitere Nachfrage bei dem Kunden Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber Vorlieferanten sichern kann, und hat im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Schneider sind nicht berechtigt, außerhalb der Geschäftsräume von Schneider Anzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
6. Nach ordnungsgemäßer Anzeige gemäß Ziffer V.-5. kann der Kunde die in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe geltend machen. Weitergehende Ansprüche oder Ansprüche nicht-vertraglicher Art stehen ihm wegen Lieferung vertragswidriger bzw. rechtsmangelhafter Ware nicht zu. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Anzeige kann der Kunde Rechtsbehelfe nur geltend machen, soweit Schneider die Vertragswidrigkeit oder den Rechtsmangel vorsätzlich verschwiegen hat. Einlassungen von Schneider zu Vertragswidrigkeiten bzw. Rechtsmängeln dienen lediglich der sachlichen Aufklärung, bedeuten jedoch insbesondere nicht einen Verzicht auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Anzeige.
7. Dem Kunden stehen keine Rechtsbehelfe wegen Lieferung vertragswidriger oder rechtsmangelhafter Ware zu, soweit er gegenüber Dritten für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit Schneider getroffenen Vereinbarungen sind, oder der Anspruch des Kunden auf ausländisches Recht gestützt wird.
8. Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser internationalen Verkaufsbedingungen Rechtsbehelfe wegen Lieferung vertragswidriger oder rechtsmangelhafter Ware zustehen, ist er berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des UN-Kaufrechts von Schneider Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu verlangen oder den Kaufpreis herabzusetzen. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen. Die Herabsetzung des Kaufpreises ist der Höhe nach auf den von dem Kunden erlittenen Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche auf Erfüllung stehen dem Kunden nicht zu. Schneider ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, vertragswidrige Ware nach der Regelung in Ziffer III.-7. nachzubessern oder Ersatz zu liefern oder Rechtsbehelfe des Kunden durch Erteilung einer Gutschrift in angemessener Höhe abzuwenden.
9. Wenn der Kunde unberechtigt Rechtsbehelfe wegen Lieferung vertragswidriger oder rechtsmangelhafter Ware geltend macht, obwohl er erkennt oder hätte erkennen können, dass eine Vertragswidrigkeit oder ein Rechtsmangel nicht vorliegt oder die Ursachen für die reklamierten Abweichungen nicht Schneider zuzurechnen sind, ist der Kunde Schneider zum Ersatz des durch die unberechtigte Geltendmachung von Ansprüchen entstandenen Aufwendungen verpflichtet.
© 2019 Prof. Dr. Burghard Piltz, Deutschland
AGB Schneider international