III. Pflichten von Schneider
1. Vorbehaltlich ausbleibender Selbstbelieferung trotz eines kongruenten Deckungsgeschäfts oder vorbehaltlich einer Haftungsbefreiung nach Ziffer VII.-1. b) hat Schneider die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern und das Eigentum zu übertragen. Schneider ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Schneider oder in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist Schneider ohne eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung nicht verpflichtet, Informationen zu der Ware zu erteilen, Unterlagen oder Nachweise zu der Ware zu übergeben, Zubehör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen anzubringen, Montagen durchzuführen oder den Kunden zu beraten.
2. Schneider ist aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag allein dem Kunden gegenüber verpflichtet. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern oder sonstige Ansprüche aus dem Vertrag des Kunden mit Schneider geltend zu machen. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt.
3. Schneider ist verpflichtet, unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen, Ware der vereinbarten Art und Menge in der Qualität an den Kunden zu liefern, die den in Deutschland üblichen Standards entspricht, und gewährleistet, dass zum Zeitpunkt der Lieferung keine Rechte oder Ansprüche privater Dritter an der Ware ihrer freien Verwendung in der Europäischen Union entgegenstehen. Kann die Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist Schneider zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. Schneider ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berechnen.
4. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmung, nimmt Schneider die Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen und der erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. Einer Aufforderung an den Kunden, die Ware zu spezifizieren oder bei der Spezifikation mitzuwirken, bedarf es nicht. Schneider ist nicht verpflichtet, die vorgenommene Spezifikation dem Kunden mitzuteilen oder ihm die Möglichkeit einer abweichenden Spezifikation einzuräumen.
5. Sofern keine andere Liefermodalität oder Incoterm-Klausel vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung CPT Incoterms 2010. Schneider ist in keinem Fall, auch nicht bei Verwendung anderer Klauseln der Incoterms verpflichtet, die Ware anlässlich der Lieferung auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen oder die Betriebssicherheit des Transportmittels und die beförderungssichere Verladung zu überprüfen.
6. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen bzw. Liefertermine hat zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder Lizenzen rechtzeitig beibringt, vereinbarungsgemäß Akkreditive eröffnet und Anzahlungen leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt und von nicht-deutschen Behörden angeordnete Warenkontrollen (pre-shipments inspections) keine Verzögerung verursachen. Im Übrigen beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von Schneider. Schneider ist nach Mitteilung an den Kunden berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern oder den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist festzulegen.
7. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Schneider berechtigt, vertragliche Pflichten nach den vereinbarten Lieferfristen bzw. Lieferterminen zu erfüllen, wenn der Kunde von der Zeitüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird. Schneider ist unter den vorstehenden Vo-raussetzungen auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Der Kunde kann der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist widersprechen, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist. Der Widerspruch ist nur wirksam, wenn er bei Schneider vor Beginn der Nacherfüllung eingeht. Schneider erstattet die als Folge der Terminüberschreitung nachgewiesenen notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit Schneider nach den Regelungen in Ziffer VII. dafür einzustehen hat.
8. Die Preis- und Leistungsgefahr geht auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware und ohne dass es einer Benachrichtigung des Kunden über die Verfügbarkeit der Ware bedarf, mit Lieferung gemäß der vereinbarten Incoterm-Klausel auf den Kunden über, unabhängig davon jedoch bereits mit Lieferbereitschaft von Schneider zu den ursprünglich vereinbarten Lieferfristen bzw. Lieferterminen, wenn diese auf Wunsch des Kunden hinausgeschoben werden, oder mit Übergang des Eigentums an der Ware auf den Kunden.
9. Unabhängig von der vereinbarten Incoterm-Klausel schuldet Schneider weder zoll-rechtliche Freimachungen der Ware noch Zollvoranmeldungen. Dessen ungeachtet wird Schneider notwendige Ausfuhrgenehmigungen beantragen und die für die Ausfuhr der Ware erforderlichen Zollformalitäten betreiben, wenn der Kunde Schneider darum ersucht und die für die Ausfuhr erforderlichen Daten in einer allein diesem Zweck gewidmeten schriftlichen Nachricht an Schneider mitgeteilt hat. Wenn die Ware ohne vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden von Schneider nicht zur Ausfuhr überlassen wird, ist Schneider berechtigt, ersatzlos ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
10. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist Schneider unabhängig von der vereinbarten Incoterm-Klausel nicht verpflichtet, Liefernachweise, für die Aus-, Durch- oder Einfuhr erforderliche Dokumente, Zertifikate, Lizenzen oder sonstige Gestattungen oder für die Beförderung oder sonst vorgeschriebene Sicherheitsfreigaben der Ware zu beschaffen oder den Kunden bei deren Beschaffung zu unterstützen. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
11. Schneider ist in keinem Fall verpflichtet, die mit der Bereitstellung der Ware auf dem Markt außerhalb Deutschlands verbunden Pflichten zu erfüllen, außerhalb von Deutschland anfallende Abgaben zu tragen oder außerhalb von Deutschland geltende Maß- und Gewichtssysteme, Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Markierungsvorschriften, Registrierungs- oder Zertifizierungspflichten oder sonst für die Ware außerhalb von Deutschland beachtliche rechtliche Vorschriften zu beachten. Vorgeschriebene oder sonst gebotene Übersetzungen von Anleitungen, Sicherheitsinformationen, Leistungserklärungen oder sonstigen Unterlagen zu der Ware in eine andere als die deutsche Sprache wird der Kunde auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung betreiben.
12. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte und ohne, dass es einer vorherigen Anzeige an den Kunden bedarf, ist Schneider zur Aussetzung der Erfüllung ihrer Pflichten berechtigt, solange aus Sicht von Schneider die Besorgnis besteht, der Kunde werde seinen Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. Das Recht zur Aussetzung besteht insbesondere, wenn der Kunde seine Schneider oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten zur Zahlungsvorbereitung nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Anstelle der Aussetzung kann Schneider künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen nach eigener Wahl von der Eröffnung eines durch eine deutsche Großbank bestätigten Akkreditivs oder der Leistung von Vorauskasse abhängig machen. Schneider ist nicht zur Fortsetzung der Erfüllung verpflichtet, wenn eine von dem Kunden zur Abwendung der Aussetzung geleistete Gewähr keine angemessene Sicherheit bietet oder nach einem anwendbaren Recht anfechtbar sein könnte.
13. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer III.-7. ist Schneider erst dann verpflichtet, dem Kunden mögliche Störungen der Leistungserbringung mitzuteilen, wenn der Eintritt der Störung für Schneider endgültig feststeht.
© 2019 Prof. Dr. Burghard Piltz, Deutschland
AGB Schneider international